LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.05.2012
L 1 R 285/10
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 27.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 642/08

Sozialversicherungspflicht in einer Tätigkeit als Prokurist und Minderheitsgesellschafter einer GmbH; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen L 1 R 285/10

DRsp Nr. 2013/15344

Sozialversicherungspflicht in einer Tätigkeit als Prokurist und Minderheitsgesellschafter einer GmbH; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Bei mitarbeitenden Minderheitsgesellschaftern richtet sich der sozialversicherungsrechtliche Status nach der gesellschaftsrechtlichen Stellung, nach den im Anstellungsvertrag eingeräumten Befugnissen und der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist unabhängig von der jeweiligen Stimmrechtsausübung ("gelebte Einstimmigkeit"). Abzustellen ist auf die tatsächlich eingeräumte Rechtsmacht zur maßgeblichen Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft.

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. August 2010 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 43.200,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1;

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen seit dem 01. September 2007 in seiner Tätigkeit als Prokurist und Minderheitsgesellschafter (30 v.H.) bei der Klägerin.