Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. August 2010 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 43.200,00 EUR festgesetzt.
Streitgegenstand ist die Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen seit dem 01. September 2007 in seiner Tätigkeit als Prokurist und Minderheitsgesellschafter (30 v.H.) bei der Klägerin.
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