Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.09.2018 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 18.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.07.2017 abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird zugelassen
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der C. Verwaltungs-GmbH (Beigeladene zu 1).
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