LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.04.2015
L 4 R 1621/14
Normen:
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 253; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 174 Abs. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB XI § 60 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 541
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 5526/11

Sozialversicherungspflicht für eine Nebentätigkeit als ÜbungsleiterEinheitliche BeschäftigungAbweichende steuerrechtliche Beurteilung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2015 - Aktenzeichen L 4 R 1621/14

DRsp Nr. 2015/13320

Sozialversicherungspflicht für eine Nebentätigkeit als Übungsleiter Einheitliche Beschäftigung Abweichende steuerrechtliche Beurteilung

1. Eine einheitliche Beschäftigung ist dann anzunehmen, wenn eine selbstständige oder abhängige zweite - nebensächliche - Beschäftigung mit einer abhängigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber derart verbunden ist, dass sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann und insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint. 2. Die Beschäftigungen müssen nicht notwendig weitergehend dergestalt verbunden sein, etwa in der Art, dass die zweite Beschäftigung in die abhängige Beschäftigung zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden ist. 3. Abhängig von der Art der Tätigkeit kann eine einheitliche Beschäftigung auch bereits dann bejaht werden, wenn aus der Beschäftigung gewonnene Kenntnisse und Erfahrungen für die Tätigkeit genutzt werden müssen und die Tätigkeit dem Arbeitgeber nützlich ist. 4. Eine möglicherweise abweichende steuerrechtliche Beurteilung insbesondere mit Blick auf das Ehrenamt steht der durch die einheitliche Beschäftigung erfolgenden Verklammerung von Beschäftigung und Nebentätigkeit nicht entgegen.

Tenor