LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.03.2012
L 1 KR 118/09
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 112 KR 369/07

Sozialversicherungspflicht eines Regalauffüllers

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 118/09

DRsp Nr. 2013/3935

Sozialversicherungspflicht eines Regalauffüllers

Ein Regalauffülles ist der Vereinbarung einer Tätigkeit als Agentur auf selbständiger Basis abhängig beschäftigt, wenn ihm der Auftraggeber konkrete Weisungen erteilt.

Ein Regalauffüller ist trotz der Vereinbarung einer Tätigkeit als Agentur auf selbständiger Basis abhängig beschäftigt, wenn ihm der Auftraggeber konkrete Weisungen erteilt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Im Streit steht ein Prüfbescheid der Beklagten. Konkret geht es um die Frage, ob die Beigeladene zu 3) L P ihre Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 1. Februar 2001 bis 31. Dezember 2003 in abhängiger Beschäftigung ausgeübt hat.

Die Klägerin produziert und vertreibt Süßwaren. Die Beigeladene war im streitgegenständlichen Zeitraum auf der Grundlage eines "Servicevertrages" vom 30. Januar 2001 bzw. des Servicevertrages vom 7. Januar 2003 in zwei Supermärkten als Regalauffüllerin bzw. Platziererin tätig. Diese liegen an der d- Grenze und werden hauptsächlich von frequentiert.