LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.05.2012
L 1 KR 338/10
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 30.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 16/08

Sozialversicherungspflicht eines mitarbeitenden Minderheitsgesellschafter einer GmbH

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 338/10

DRsp Nr. 2012/14537

Sozialversicherungspflicht eines mitarbeitenden Minderheitsgesellschafter einer GmbH

1. Zum Vorliegen abhängiger Beschäftigung bei einem Minderheitsgesellschafter und der Absicht der Gesellschafter, alles einvernehmlich zu regeln. 2. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB 4 ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob ein Arbeitnehmer abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (hier zum Vorliegen abhängiger Beschäftigung bei einem Minderheitsgesellschafter). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. August 2010 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.