Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 25. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2010 bei der Beigeladenen zu 1. versicherungspflichtig beschäftigt war.
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