I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers als abhängig Beschäftigter im Rahmen der von ihm für den Beigeladenen zu 4. ausgeübten Tätigkeit als Kraftfahrer im Zeitraum vom 6. Mai 2008 bis 3. Juli 2008 sowie vom 3. September 2008 bis 11. Dezember 2008.
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