LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.04.2016
L 8 R 761/15
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 24.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 162/13

Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-GeschäftsführerAbhängige Beschäftigung trotz OrganstellungPartielle SperrminoritätUnternehmerisches Risiko

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.04.2016 - Aktenzeichen L 8 R 761/15

DRsp Nr. 2016/16633

Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführer Abhängige Beschäftigung trotz Organstellung Partielle Sperrminorität Unternehmerisches Risiko

1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist weder wegen seiner Organstellung noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er in der Regel im Alltagsgeschäft keinen Einzelweisungen Dritter bezüglich Zeit, Art und Ort der Beschäftigung unterliegt oder gegenüber Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt. 2. Bei der statusrechtlichen Beurteilung von Geschäftsführern einer GmbH steht eine lediglich partielle Sperrminorität, die im Übrigen Weisungen an den Geschäftsführer nicht ausschließt, der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen, denn die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert hinsichtlich einer relevanten Rechtsmachtverschiebung, dass der Betroffene ihm nicht genehme Weisungen "jederzeit" abwenden kann. 3. Eine Abhängigkeit der Statuszuordnung vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen.