LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.02.2012
L 11 KR 3007/11
Normen:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2012, 667
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 7696/09

Sozialversicherungspflicht eines EDV-Systemingenieurs; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 3007/11

DRsp Nr. 2012/6557

Sozialversicherungspflicht eines EDV-Systemingenieurs; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Eine Tätigkeit als EDV-Systemingenieur ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter möglich. Fehlen typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelungen und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, so bedeutet dies nicht, dass bereits deshalb keine abhängige Beschäftigung mehr vorliegt. Ist die nach dem Vertrag geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch weitere Vorgaben oder eine Eingliederung in den (Projekt-)Betrieb konkretisiert wird, ist dies ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung.

1. Eine Tätigkeit als EDV-Systemingenieur ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter möglich.