Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat der Beigeladenen zu 1) deren notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in Zeit vom 01.12.1992 bis 30.11.1999 bei der Beigeladenen zu 1) in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden hat.
Der 1961 geborene Kläger nahm am 01.12.1992 nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Einzelhandel am 13.01.1992 eine Tätigkeit als Auslieferungsfahrer mit Inkassovollmacht bei der Beigeladenen zu 1) auf. Dort hatte er bereits im Rahmen seiner Ausbildung ein ca. 8-monatiges Praktikum absolviert.
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