Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Oktober 2015 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
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