BSG - Urteil vom 28.06.2022
B 12 R 3/20 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KSVG § 1; KSVG § 2; GG Art. 5 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BA 582/18
SG Stuttgart, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 5098/15

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Musikschullehrerin für eine städtische Musikschule auf der Grundlage eines HonorarvertragsAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitPflicht zur persönlichen Arbeitsleistung in festgelegten Räumen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation

BSG, Urteil vom 28.06.2022 - Aktenzeichen B 12 R 3/20 R

DRsp Nr. 2022/17151

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Musikschullehrerin für eine städtische Musikschule auf der Grundlage eines Honorarvertrags Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung in festgelegten Räumen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation

1. Die Versicherungspflicht von Lehrkräften einer Musikschule aufgrund abhängiger Beschäftigung ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Beteiligten erkennbar eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten. 2. Wird eine Dienstleistung von der Eingliederung in die Ordnung eines fremden Betriebs geprägt, sprechen Rahmenvorgaben, die Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Gestaltung einräumen, erst dann für eine selbstständige Tätigkeit, wenn bei der Dienstleistung eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet.