LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.03.2022
L 8 BA 110/21
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 21.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BA 286/18

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als KraftfahrerAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an das Vorliegen von Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die BetriebsorganisationIndizwirkung des Fehlens eines eigenen Fahrzeugs

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.03.2022 - Aktenzeichen L 8 BA 110/21

DRsp Nr. 2022/12597

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Kraftfahrer Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an das Vorliegen von Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Betriebsorganisation Indizwirkung des Fehlens eines eigenen Fahrzeugs

Es spricht maßgeblich gegen eine selbstständige Tätigkeit, wenn ein im Transportgewerbe tätiger Auftragnehmer nicht über ein eigenes Fahrzeug verfügt, sondern ihm dieses kostenfrei vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.6.2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.781,07 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5;

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) eine Beitragsnachforderung für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 3) als Kraftfahrer für den Kläger.