LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.04.2015
L 1 KR 267/14
Normen:
Bereits bearbeitet.; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 1076/13

Sozialversicherungspflicht einer Sozialarbeiterin im Rahmen eines Projekts zur Unterstützung von Schulverweigerern auf der Grundlage eines Honorarvertrages

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.04.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 267/14

DRsp Nr. 2015/8793

Sozialversicherungspflicht einer Sozialarbeiterin im Rahmen eines Projekts zur Unterstützung von Schulverweigerern auf der Grundlage eines Honorarvertrages

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Bereits bearbeitet.; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen während ihrer Tätigkeit für den Kläger in der Zeit vom 1. März 2012 bis zum 27. Juli 2012.

Der Kläger ist ein sozialpädagogisches Bildungs- und Ausbildungswerk. Er hat sich insbesondere die Erziehung, Ausbildung und Fortbildung, die berufliche und medizinische Rehabilitation sowie die soziale Begleitung von jungen Menschen und Erwachsenen ohne Rücksicht auf deren konfessionelle Zugehörigkeit und soziale Herkunft nach christlichen und vereinseigenen pädagogischen Grundsätzen zur Aufgabe gemacht. Dazu betreibt er u. a. Jugenddörfer, Jugendwohnheime, Bildungszentren, Schulen und sonstige geeignete Einrichtungen. Hierfür beschäftigt er ca. 180 angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.