LSG Bayern - Urteil vom 06.10.2015
L 7 R 66/13
Normen:
SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 870/10

Sozialversicherungspflicht einer Reinigungskraft in einem Hotel im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung

LSG Bayern, Urteil vom 06.10.2015 - Aktenzeichen L 7 R 66/13

DRsp Nr. 2015/20267

Sozialversicherungspflicht einer Reinigungskraft in einem Hotel im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung

1. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. 2. Ob eine "Beschäftigung" i.S.v. § 7 SGB IV vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. 3. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. 4. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen ist maßgebliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. 5. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen.

Tenor

I. II. III. IV.