BSG - Urteil vom 18.11.2015
B 12 KR 16/13 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2016, 206
BSGE 120, 99
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 102/12
SG Frankfurt/Main, vom 20.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 51/05

Sozialversicherungspflicht einer Dienstleisterin auf dem Retailmarkt bei der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verkaufsförderung im sog. Rack-Jobbing

BSG, Urteil vom 18.11.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 16/13 R

DRsp Nr. 2016/3187

Sozialversicherungspflicht einer Dienstleisterin auf dem Retailmarkt bei der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verkaufsförderung im sog. Rack-Jobbing

1. Werden die Konditionen der entgeltlichen Erbringung verschiedener konkreter Tätigkeiten für einen anderen durch einen Rahmenvertrag zwischen den Beteiligten eines Rechtsverhältnisses in der Weise geregelt, dass die Hauptleistungspflichten erst jeweils mit Übernahme der Einzeltätigkeit entstehen, kommt es für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit regelmäßig entscheidend auf die Verhältnisse während der Durchführung der jeweiligen Einzeltätigkeit an. 2. Allein das Anreichern einer einfachen Tätigkeit für einen anderen mit verantwortungsvolleren Teilaufgaben und mit größeren Möglichkeiten eigenverantwortlicher Gestaltung bei ihrer Durchführung (hier: Merchandising im Rahmen von Rackjobbing) spricht nicht gegen das Vorliegen von Sozialversicherungspflicht auslösender Beschäftigung. 3. Zu den Anforderungen an ein Unternehmerrisiko bei "vereinbarter" selbstständiger Erwerbstätigkeit von Personen ohne eigene betriebliche Infrastruktur und ohne eigene berufsspezifische Arbeitsmittel. 4. Zu Inhalt und Gewicht weiterer Kriterien zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit.