Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger ab dem 27.07.2015 (bis zum 18.01.2016) bei der St. Rochus Krankenhaus gGmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
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