Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.04.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Statusfeststellung darüber, ob der Kläger als Vorstandsmitglied der T.-F.-Z. Karlsruhe eG (im Folgenden: Beigeladene zu 2) ab 01.09.2007 abhängig beschäftigt ist und der Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterliegt.
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