LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.11.2016
L 5 KR 176/16 B ER
Normen:
SGB IV § 7; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 553/16

Sozialversicherungspflicht des Krankenhauses für auf Honorarbasis tätige Ärztinnen und ÄrzteUnbegründeter Antrag einer Fachklinik auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Beitragsnachforderung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.11.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 176/16 B ER

DRsp Nr. 2016/19087

Sozialversicherungspflicht des Krankenhauses für auf Honorarbasis tätige Ärztinnen und Ärzte Unbegründeter Antrag einer Fachklinik auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Beitragsnachforderung

Zur Beitragspflicht eines Krankenhauses für dort tätige Honorarärzte

1. Die Abgrenzung der Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit orientiert sich an der Regelung des § 7 SGB IV. Eine Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigten in einem fremden Betrieb eingegliedert sind und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Arbeitgeberin unterliegen. 2. Auf Honorarbasis tätige Ärztinnen und Ärzte unterliegen der Sozialversicherungspflicht, wenn sie in die Organisation des Krankenhauses eingebunden und dort vertragsgemäß ihre ärztliche Leistung erbringen. Dass Ärztinnen und Ärzte weitestgehend in der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit frei sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie ihre Tätigkeit als hoch qualifizierte Beschäftigte verrichten und sich in diesen Fällen das Weisungs- und Direktionsrecht in eine funktionsgerechte dienende Teilhabe am Arbeitsprozess wandelt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 14. September 2016 wird zurückgewiesen.