Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 1) hat die Kosten des Verfahrens für ihre Klage zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Außergerichtliche Kosten des Klägers zu 2) sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers zu 2) in seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 1).
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