LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.06.2012
L 11 KR 2769/11
Normen:
BGB § 181; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1 Halbs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 07.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 4987/08

Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 2769/11

DRsp Nr. 2012/15959

Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

Der Geschäftsführer einer GmbH, der auch Gesellschafter ist, aber weder über eine Kapitalmehrheit noch über eine Sperrminorität verfügt, steht dennoch nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH, wenn er als Einziger über ein spezielles Fachwissen verfügt, von dem die GmbH wirtschaftlich abhängig ist.

Der Geschäftsführer einer GmbH, der auch Gesellschafter ist, aber weder über eine Kapitalmehrheit noch über eine Sperrminorität verfügt, steht dennoch nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH, wenn er als Einziger über ein spezielles Fachwissen verfügt, von dem die GmbH wirtschaftlich abhängig ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.06.2011 und der Bescheid der Beklagten vom 02.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2008 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger vom 01.04.2005 bis 31.08.2010 aufgrund seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) nicht der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung und vom 01.01.2006 bis 31.08.2010 auch nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag.