I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die 1970 geborene Klägerin und Berufungsklägerin seit 1. April 2007 bei der Beigeladenen zu 1 sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.
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