Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Juni 2012 wird aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2012 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 50.811,28 € festgesetzt.
Zur Sachverhaltsdarstellung nimmt der Senat zunächst auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts (
Von Beiladungen, insbesondere der ehemaligen Geschäftsführerin L (=L), hat er abgesehen, weil eine zwingende Beteiligung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erforderlich ist.
Die Beschwerde hat Erfolg.
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