LSG Thüringen - Urteil vom 24.08.2010
L 6 R 779/07
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 11 RJ 1817/02 - 8.5.2007,

Sozialversicherungspflicht des Fremdgeschäftsführers einer GmbH

LSG Thüringen, Urteil vom 24.08.2010 - Aktenzeichen L 6 R 779/07

DRsp Nr. 2012/4802

Sozialversicherungspflicht des Fremdgeschäftsführers einer GmbH

1. Bei dem Fremdgeschäftsführer wird regelmäßig eine abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung bejaht. Für die persönliche Abhängigkeit sprechen ein festes Gehalt, Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsgeld, Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr, Anspruch auf Tantieme, Dienstwagen, fehlendes Unternehmerrisiko, Möglichkeit des Alleingesellschafters, die Alleinvertretungsberechtigung jederzeit mit formloser Mitteilung einschränken zu können. Eine Dominanz liegt auch nicht bei einer klaren Aufgabentrennung und der Möglichkeit vor, Entscheidungen ohne den anderen Geschäftsführer und Alleingesellschafter der GmbH treffen zu können. 2. Die formlose Bestellung eines Geschäftsführers ist bei der Ein-Mann-GmbH zulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2., 3., 4. und 5.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.932,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand: