Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21.03.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 02.01.2002 bis 31.07.2009 bei der Beigeladenen zu 1), der D. P. AG, sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
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