LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.03.2012
L 3 R 72/08
Normen:
ArbZG § 18 Abs. 1 Nr. 3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 16.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RJ 566/02

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit von Hilfskräften in der ambulanten Pflege

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.03.2012 - Aktenzeichen L 3 R 72/08

DRsp Nr. 2013/15343

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit von Hilfskräften in der ambulanten Pflege

Bei einem Pflegedienstleistungen anbietenden Verein sind Hilfspflegekräfte versicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie im Einzelfall keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung haben (insbesondere auf die Höhe der Vergütung, Verpflichtung zur Leistung, Möglichkeit der Vertreterbestellung). In der Gesamtschau waren auch folgende Umstände maßgebend: Abrechnungsverhältnis ausschließlich zwischen Verein und Kostenträgern, kein Abrechnungsverhältnis zwischen Hilfspflegekräften und zu Pflegenden und daher insoweit kein Insolvenzrisiko, Kontrolle der Pflegeleistung durch "Pflegedienstleitung" (Anschluss an die Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - juris).

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Berufskläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug zu einem Viertel zu erstatten. Im Übrigen sind für das Verfahren vor dem Sozialgericht Kosten nicht zu erstatten. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Berufungskläger zu drei Vierteln und die Beklagte einem Viertel. Den Beigeladenen sind Kosten für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 18 Abs. 1 Nr. 3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand: