LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.04.2016
L 8 R 355/14
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 14 Abs. 1; SGB VI § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 78/13

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer OP-Fachschwester im Krankenhaus auf der Grundlage einer HonorarvereinbarungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation und eine WeisungsgebundenheitFehlen weiterer Gesichtspunkte für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen L 8 R 355/14

DRsp Nr. 2020/14573

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer OP-Fachschwester im Krankenhaus auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation und eine Weisungsgebundenheit Fehlen weiterer Gesichtspunkte für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.3.2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.744,92 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 14 Abs. 1; SGB VI § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in ihrer Tätigkeit als Operations(OP)-Fachschwester für die Klägerin in der Zeit vom 1.9.2011 bis 31.1.2012.