BSG - Urteil vom 19.08.2015
B 12 KR 9/14 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 16
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 243/13
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 386/10

Sozialversicherungspflicht der Ehefrau des Geschäftsführers einer GmbH als mitarbeitende Minderheitsgesellschafterin

BSG, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 9/14 R

DRsp Nr. 2015/21388

Sozialversicherungspflicht der Ehefrau des Geschäftsführers einer GmbH als mitarbeitende Minderheitsgesellschafterin

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Feststellung von Versicherungspflicht wegen (abhängiger) Beschäftigung.

Die Beigeladene zu 1. - eine GmbH, deren Stammkapital die Klägerin zu 10 % und ihr Ehemann zu 90 % halten - betreibt seit Ende 1984 den Handel mit Tapeten, Farben, Glas und Bodenbelägen sowie deren Verarbeitung. Der Ehemann der Klägerin - ein Malermeister - hatte das Unternehmen zuvor als Einzelfirma geführt; er ist alleiniger Geschäftsführer der GmbH und führt dort den Malerbetrieb. Der notariell beglaubigte GmbH-Gesellschaftsvertrag vom 13.12.1984 enthält unter § 8 folgende Bestimmung:

"Solange nur die Gründer-Gesellschafter vorhanden sind, sind sämtliche Gesellschafterbeschlüsse einstimmig zu fassen. Erweitert sich die Zahl der Gesellschafter über diesen Kreis hinaus, so werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend eine höhere Mehrheit vorschreibt. Die Auflösung der Gesellschaft kann in jedem Falle nur einstimmig beschlossen werden."