Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 3. Dezember 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen. -
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger die seit dem 18. Mai 2010 ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer der zu 1. beigeladenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) seit dem 1. Juni 2011 im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.
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