LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.09.2015
L 11 R 3559/14
Normen:
SGB IV § 28p; SGB IV § 7;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 R 3389/12SG

Sozialversicherungsfreiheit eines Schaufenstergestalters; Abgrenzung zwischen abhängigem Beschäftigungsverhältnis und selbstständiger Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2015 - Aktenzeichen L 11 R 3559/14

DRsp Nr. 2016/2244

Sozialversicherungsfreiheit eines Schaufenstergestalters; Abgrenzung zwischen abhängigem Beschäftigungsverhältnis und selbstständiger Tätigkeit

Ein Schaufenstergestalter, der Leistungen erbringt, deren Umfang im Wesentlichen bei der Auftragsvergabe vorab vereinbart wird und die überwiegend nicht nach Stunden, sondern pauschal vergütet werden, ist selbständig tätig.

Ein Schaufenstergestalter, der Leistungen erbringt, deren Umfang im Wesentlichen bei der Auftragsvergabe vorab vereinbart wird und die überwiegend nicht nach Stunden, sondern pauschal vergütet werden, ist selbständig tätig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 16.07.2014 und der Bescheid der Beklagten vom 12.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2012 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 24.463,08 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p; SGB IV § 7;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen iHv 24.463,08 € für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010.