Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26.04.2023 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 5.000 Euro festgesetzt.
Streitig ist, ob die Beigeladene bei der seit dem 01.04.2019 in der Praxis der Klägerin ausgeübten Physiotherapeutin der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
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