BSG - Beschluss vom 26.04.2022
B 12 R 47/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BA 164/18
SG München, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 1792/17

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit im Empfangsbereich eines BürogebäudesGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenDurchführung eines Statusfeststellungsverfahrens mehrere Jahre nach Beginn einer Beschäftigung

BSG, Beschluss vom 26.04.2022 - Aktenzeichen B 12 R 47/21 B

DRsp Nr. 2022/9460

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit im Empfangsbereich eines Bürogebäudes Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens mehrere Jahre nach Beginn einer Beschäftigung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7a;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob die Beigeladene in ihrer Tätigkeit im Empfangsbereich der Klägerin aufgrund Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterlag.