Die Beschwerde des Klägers zu 2. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob der Kläger zu 2. im Zeitraum von November 2010 bis Januar 2016 in seiner Tätigkeit als Therapeut im Bereich psychologische Beratung/Suchtakupunktur für den Kläger zu 1. der Versicherungspflicht unterlag.
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