BSG - Beschluss vom 04.07.2022
B 12 R 35/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BA 1940/19
SG Heilbronn, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1037/17

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als TanzpädagoginGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 04.07.2022 - Aktenzeichen B 12 R 35/21 B

DRsp Nr. 2022/11591

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Tanzpädagogin Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die klagende Unternehmerin gegen die Feststellung von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung der zu 1. beigeladenen Tanzpädagogin (im Folgenden: die Beigeladene).