BSG - Beschluss vom 01.07.2021
B 12 KR 101/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 399/17
SG Berlin, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 143 KR 1802/12

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als StadtführerinDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 01.07.2021 - Aktenzeichen B 12 KR 101/20 B

DRsp Nr. 2021/13400

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Stadtführerin Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. November 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 13.1.2009 bis 31.10.2010 aufgrund Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterlag.