Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger als selbstständiger Handelsvertreter in der Zeit vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2014 in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) versicherungspflichtig war und Beiträge zu zahlen hat.
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