LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.03.2022
L 1 BA 35/19
Normen:
SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 224 KR 3816/15

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als ReinigungskraftZuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2022 - Aktenzeichen L 1 BA 35/19

DRsp Nr. 2022/15024

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Reinigungskraft Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit

Zur abhängigen Beschäftigung einer Reinigungskraft.

Eine Versicherungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz und kann nicht Gegenstand einer einzelvertraglichen Abrede sein.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2019 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, für welche diese jeweils aufzukommen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 197a;

Tatbestand

Im Streit steht ein Prüfbescheid für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 und indirekt der sozialversicherungsrechtliche Status der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) (nachfolgend nur noch: „die Beigeladene“) als Reinigungskraft für die Klägerin.

Die Klägerin betreibt eine Physiotherapiepraxis. Die Beigeladene ist für sie seit Februar 2009 als Reinigungskraft tätig. Sie hat ein Gewerbe der Gebäudereinigung angemeldet. Ihre Vorgängerin war Rentnerin und bei der Klägerin auf Minijob-Basis tätig gewesen.