BSG - Beschluss vom 22.08.2022
B 12 BA 11/22 B
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BA 98/20
SG Köln, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 37 BA 90/18

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Rechtsreferendarin in einer RechtsanwaltskanzleiGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.08.2022 - Aktenzeichen B 12 BA 11/22 B

DRsp Nr. 2022/15150

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Rechtsreferendarin in einer Rechtsanwaltskanzlei Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen in ihrer juristischen Tätigkeit für die klagende Rechtsanwaltskanzlei in der Zeit vom 16.2.2017 bis zum 23.5.2017.

Die Klägerin ist eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Rechtsanwaltskanzlei. Die Beigeladene schloss als Rechtsreferendarin in der Zivilstation beim Landgericht unter dem 4.4.2017 mit der Klägerin einen schriftlichen Vertrag über freie Mitarbeit für die Zeit ab 1.3.2017. Tatsächlich war sie bereits ab 16.2.2017 aufgrund einer von der Präsidentin des OLG Köln erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung für die Klägerin tätig.