BSG - Beschluss vom 19.07.2022
B 12 BA 3/22 B
Normen:
SGB IV § 7; BRAO § 59a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 17.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BA 40/21
SG Frankfurt am Main, vom 12.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BA 83/19

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als RechtsanwältinGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 19.07.2022 - Aktenzeichen B 12 BA 3/22 B

DRsp Nr. 2022/13491

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Rechtsanwältin Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 38.796,53 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7; BRAO § 59a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von 38.796,53 Euro für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladene) für die klagende GmbH in den Jahren 2013 bis 2016.