LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.07.2022
L 4 BA 82/19
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 16.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 480/15

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Personal TrainerArbeitsrechtlicher ArbeitnehmerbegriffAbgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.07.2022 - Aktenzeichen L 4 BA 82/19

DRsp Nr. 2022/17164

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Personal Trainer Arbeitsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung

1. Für die Prüfung, ob neben Sozialversicherungsbeiträgen auch Umlagebeiträge abzuführen sind, ist nicht auf den Beschäftigtenbegriff des § 7 SGB 4, sondern auf den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff abzustellen (Anschluss an BSG vom 26.9.2017 - B 1 KR 31/16 R = BSGE 124, 162 = SozR 4-7862 § 7 Nr 1, RdNr 16f und vom 3.11.2021 - B 11 AL 4/20 R = BSGE 133, 76 = SozR 4-4300 § 165 Nr 4, RdNr 15 und LSG Berlin-Potsdam vom 23.6.2022 - L 4 BA 52/18).2. Eine Personal Trainerin, die auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Inhaber eines Fitnessstudios zu einem festen Stundensatz aus den Mitgliedern des Fitnessstudios einen eigenen Kundenstamm zu akquirieren und individuell zu betreuen hat, ohne dass sie diesen gegenüber Leistungen in Rechnung stellen kann, ist sowohl abhängig beschäftigt als auch Arbeitnehmerin des Fitnessstudios.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand