LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.07.2021
L 7 R 39/17
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stralsund, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 380/14

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Lehrerin für Musik mit ChorarbeitAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.07.2021 - Aktenzeichen L 7 R 39/17

DRsp Nr. 2021/17125

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Lehrerin für Musik mit Chorarbeit Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Lehrtätigkeiten bzw. die Tätigkeiten eines Lehrers können im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses wie auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 13. Dezember 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 4.637,39 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Lehrerin für Musik mit Chorarbeit der Sozialversicherungspflicht als Beschäftigte für den Zeitraum vom 9. November 2010 bis 31. Dezember 2012 unterlag.