1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 13. Dezember 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 4.637,39 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Lehrerin für Musik mit Chorarbeit der Sozialversicherungspflicht als Beschäftigte für den Zeitraum vom 9. November 2010 bis 31. Dezember 2012 unterlag.
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