BSG - Beschluss vom 22.08.2022
B 12 R 49/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BA 56/21
SG München, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BA 51/19

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Gesellschafter-GeschäftsführerinGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.08.2022 - Aktenzeichen B 12 R 49/21 B

DRsp Nr. 2022/17550

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführerin Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 64.368,61 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung iHv 64.368,61 Euro aufgrund der als abhängig beschäftigt bewerteten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladene) als Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin.