BSG - Beschluss vom 16.03.2020
B 12 R 35/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BA 76/19
SG Bayreuth, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 6035/17

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbHGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 16.03.2020 - Aktenzeichen B 12 R 35/19 B

DRsp Nr. 2020/7646

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 63 105 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die klagende Speditions-GmbH gegen die Feststellung der Beklagten, dass der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 3.1.2013 bis 31.12.2016 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und gegen die sich daraus ergebende Beitragsnachforderung iHv 63 105,18 Euro.