Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. September 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 63 105 Euro festgesetzt.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die klagende Speditions-GmbH gegen die Feststellung der Beklagten, dass der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 3.1.2013 bis 31.12.2016 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und gegen die sich daraus ergebende Beitragsnachforderung iHv 63 105,18 Euro.
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