BSG - Beschluss vom 04.03.2020
B 12 R 30/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BA 148/18
SG Duisburg, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 275/13

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbHDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 04.03.2020 - Aktenzeichen B 12 R 30/19 B

DRsp Nr. 2020/12287

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens noch darüber, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 1. in der Zeit vom 1.1.2012 bis zum 27.5.2015 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag (Bescheid vom 24.9.2012, Widerspruchsbescheid vom 4.3.2013).