Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus dem Berufungsverfahren zu tragen. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in der Zeit vom 2. September 2013 bis 6. September 2013 bei der Beigeladenen zu 1) in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.
Die 1977 geborene Klägerin arbeitete als (Film-)Editor. Durch Bescheid vom 26. Juli 2006 bestätigte ihr die Beklagte, dass die ausgeübte selbständige Tätigkeit als Editor nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führe.
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