BSG - Beschluss vom 29.08.2022
B 12 R 8/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 13.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 52/20
SG Hamburg, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1415/15

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als DozentinGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.08.2022 - Aktenzeichen B 12 R 8/22 B

DRsp Nr. 2023/664

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Dozentin Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beigeladene zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin in ihrer Tätigkeit als Dozentin bzw Lehrkraft für die beschwerdeführende und zu 1. beigeladene GmbH (im Folgenden: Beigeladene).