Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beigeladene zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin in ihrer Tätigkeit als Dozentin bzw Lehrkraft für die beschwerdeführende und zu 1. beigeladene GmbH (im Folgenden: Beigeladene).
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