BSG - Beschluss vom 19.07.2022
B 12 BA 1/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BA 72/21
SG Frankfurt am Main, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 38/12

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Dozent in einem beruflichen GymnasiumDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 19.07.2022 - Aktenzeichen B 12 BA 1/22 B

DRsp Nr. 2022/13490

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Dozent in einem beruflichen Gymnasium Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladener) in seiner Tätigkeit als Dozent in einem beruflichen Gymnasium in der Zeit vom 13.9.2010 bis zum 28.2.2011.