Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. November 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. vom 1.4.2010 bis 31.10.2011 aufgrund Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterlag.
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