BSG - Beschluss vom 15.07.2021
B 12 R 38/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 55/19
SG Hannover, vom 16.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 750/16

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Diplom-Psychologin im Rahmen einer sozialpädagogischen FamilienhilfeGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.07.2021 - Aktenzeichen B 12 R 38/20 B

DRsp Nr. 2021/13005

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Diplom-Psychologin im Rahmen einer sozialpädagogischen Familienhilfe Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I