BSG - Beschluss vom 03.02.2022
B 12 R 20/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BA 76/20
SG München, vom 29.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 440/16

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als AltenpflegerinDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.02.2022 - Aktenzeichen B 12 R 20/21 B

DRsp Nr. 2022/7783

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Altenpflegerin Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladene) während ihrer Einsätze als Altenpflegerin in dem von der Klägerin betriebenen Altenheim von Juni bis November 2014.